Schwangerschaftsabbrüche Klinikum Lippstadt: Berufung | WDR Aktuell

00:27 Min. Verfügbar bis 27.08.2027

Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt: Arzt geht in Berufung

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Nach der Fusion dreier Krankenhäuser zum christlichen Klinikum Lippstadt sind Schwangerschaftsabbrüche verboten. Die Klage von Prof. Dr. Joachim Volz hatte das Arbeitsgericht Anfang August abgewiesen. Jetzt geht der Chefarzt der Gynäkologie in Berufung.

Im Fokus der Klage stand eine Dienstanweisung des christlichen Klinikums Lippstadt, die seit Februar gilt. Darin werden Abtreibungen verboten. Einzige Ausnahme: Die Mutter oder das ungeborene Kind schweben in akuter Lebensgefahr.

Der Chefarzt der Gynäkologie, Prof. Dr. Joachim Volz, hält diese Dienstanweisung für falsch und unvereinbar mit seiner ärztlichen Verantwortung. Deshalb hatte er gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Das Gericht wies seine Klage aber zurück.

Begründung für Berufung steht noch aus

Schon nach der Urteilsverkündung hatte Volz angekündigt, mit seinem Anwalt in Berufung gehen zu wollen. Laut dem Landesarbeitsgericht in Hamm hat der Arzt jetzt bis zum 14. Oktober Zeit, die Berufung zu begründen. Einen konkreten Termin für die mündliche Verhandlung gebe es noch nicht.  

Große Solidarität mit Volz

Der Streit zwischen Arzt und Klinikum hatte bundesweit Aufmerksamkeit erregt. Zum Auftakt der Verhandlung Anfang August fand in Lippstadt eine Demonstration für das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche statt. Rund 2.000 Menschen gingen auf die Straße.

Mit einer Petition konnten bis jetzt schon über 280.000 Unterschriften gesammelt werden.

Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt: Arzt geht in Berufung

WDR Studios NRW 26.08.2025 00:31 Min. Verfügbar bis 26.08.2027 WDR Online

Unsere Quellen:

  • Katholische Nachrichten-Agentur (KNA)
  • WDR-Berichterstattung

Transparenzhinweis: In einer früheren Version dieses Artikels war ausschließlich von einer Ausnahme vom Abtreibungsverbot bei akuter Lebensgefahr der Mutter die Rede. Mittlerweile liegt dem WDR der Ausschnitt aus der Dienstanweisung vor. Wir haben ergänzt, dass demnach auch eine akute Gefährdung des Kindes eine Ausnahme darstellt.

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