Rechtsanwalt Hans Reinhardt

True-Crime-Wörterbuch: Jurist Hans Reinhardt erklärt Fachbegriffe

Was Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterscheidet

Wann ein Delikt verjährt, kommt stark auf die Tat an. Mord verjährt nie, Totschlag hingegen schon. Warum deswegen Gewalttaten ungesühnt bleiben, erklärt Rechtsanwalt Hans Reinhardt.

Der Unterschied zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

Es gibt eine Verfolgungsverjährung und eine Vollstreckungsverjährung. Beide richten sich nach der Höhe der zu erwartenden oder verhängten Strafe. Bei der Verfolgungsverjährung wird geklärt, ob eine Tat noch verfolgt werden darf. Die Verjährungsfristen sind gestaffelt: Für Diebstahl, Betrug und einfache Körperverletzung zum Beispiel fünf Jahre, für schwerwiegendere Delikte zehn bis 30 Jahre.

Die Vollstreckungsverjährung umfasst den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein rechtskräftig Verurteilter nicht mehr eingesperrt werden darf. Anders als bei der Verfolgungsverjährung wird hier eine Tat in das Vorstrafenregister und das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen - auch wenn der Täter nicht ins Gefängnis muss.

Wenn ein Staatsanwalt merkt, dass eine Verjährung droht, kann er eine gerichtliche Maßnahme einleiten. Das sind zum Beispiel eine Durchsuchung, die Anklageerhebung oder ein Haftbefehl. Dann verlängert sich die Verjährungsfrist.

Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen

Bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Damit hat es genügend Zeit, sich zu distanzieren und Anzeige zu erstatten, aus Gründen des Opferschutzes. Und: Im Bereich lebenslanger Freiheitsstrafen, also Mord, gibt es keine Verjährung.

Ein Fallbeispiel: Mord verjährt nicht - Totschlag schon

Am 4. November 1982 verschwindet die damals 18-jährige Lolita Brieger in der Eifel. Eine Kollegin sieht sie noch auf dem Weg zu ihrem damaligen Freund, danach fehlt von ihr jede Spur. Für 29 Jahre. Der Durchbruch gelingt erst 2011 in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY". Die Ermittler betonen in der Sendung: Mögliche Helfer von damals müssen wegen Verjährung keine Strafe fürchten.

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Tatsächlich führen Hinweise schließlich zur Leiche und zum Täter. Das Gericht wertet seine Tat als Totschlag, nicht als Mord. Der Mann wird aus der Haft entlassen: Seine Tat ist verjährt. Die Tötung der jungen, schwangeren Frau bleibt letztlich ungesühnt.

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