Wann gilt eine Schuldunfähigkeit?
"Schuldfähigkeit ist die höchste Fähigkeit, die ein Mensch entwickeln kann", sagte der Schriftsteller Martin Walser einmal. Es ist nämlich die Fähigkeit, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Im heutigen Schuldstrafrecht findet sich das in den Paragrafen 20 und 21 StGB mit dem Grundsatz: "Nulla poena sine culpa" - keine Strafe ohne Schuld.
Paragraf 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Dort heißt es: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Das heißt: Dieser Täter, der darunter fällt, wird in der Regel freigesprochen, läuft aber dann Gefahr im Maßregelvollzug in der Psychiatrie nach Paragraf 63 StGB untergebracht zu werden.
Wann gilt eine verminderte Schuldfähigkeit?
Paragraf 21 StGB spricht von einer verminderten Schuldfähigkeit, wenn die Steuerungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert ist. Folge ist eine Reduzierung des Strafrahmens oder eine Strafrahmenverschiebung. Zum Beispiel, wenn jemand wegen Mordes angeklagt ist und man erkennt eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, dann wird der Strafrahmen von einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe von maximal 15 Jahren verschoben.
Das Gesetz geht davon aus, dass es ohne Schuld keinen Mörder gibt, man spricht hier von einem sogenannten dreistufigen Deliktsaufbau. Denn selbst wer einen Mord begangen hat, kann, wenn er ohne Schuld gehandelt hat, freigesprochen werden. Auch wenn er heimtückisch, grausam, aus Mordlust oder Habgier gehandelt hat. Das Ganze muss auch ohne Rechtfertigungsgründe, Notwehr oder rechtfertigenden Notstand geschehen sein. Heute zieht man für die Begutachtung eine Liste heran, die sogenannte DSM, das heißt "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" und ist ein wissenschaftliches Diagnosesystem.
Ein Fallbeispiel: "Kirmesmörder" Jürgen Bartsch
In den 60er-Jahren tötet Jürgen Bartsch vier Jungen in Velbert-Langenberg. Seine Opfer sucht sich der Serienmörder auf dem Jahrmarkt. Aus diesem Grund wird er auch als der "Kirmesmörder" bekannt. Im ersten Urteil von 1967 gegen Bartsch berücksichtigte das Gericht dessen psychische Störung nicht. 1969 hob der Bundesgerichtshof das Urteil unter anderem deswegen auf und ließ eine Revision zu.
Nach eingehender medizinischer Begutachtung von Bartsch plädieren die Sachverständigen im Sinne der Verteidigung. "Man ist zur Auffassung gekommen: Es ist nicht beherrschbar, es ist eine Krankheit", sagte Anwalt Bossi. Der Fall Jürgen Bartsch war richtungsweisend für die psychiatrische Begutachtung und deren Relevanz in Strafprozessen.
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