Voyeur-Video von Joggerin in Köln: Strafrechtler beklagt Gesetzeslücke
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Ein Voyeur filmt eine Joggerin in Köln von hinten. Strafbar ist das nicht. Das sollte sich ändern, findet die Frau und reichte am Montag eine von vielen unterstützte Petition ein. Rechtswissenschaftler Eric Hilgendorf spricht im WDR-Interview von "schlechtem Strafrecht". Auch er pocht auf eine Gesetzesänderung.
Im Februar hatte die Kölnerin Yanni Gentsch beim Joggen bemerkt, dass sie von hinten gefilmt wird. Sie stellte den Mann mit dem Handy zur Rede und forderte ihn auf, das Video von ihr zu löschen, was er tatsächlich tat. Die Konfrontation mit ihm zeigt Gentsch in einem Video, das viral ging.
Sie startete eine Petition, wonach "alle voyeristischen Aufnahmen" strafbar gemacht werden sollten. Mehr als 100.000 Menschen unterzeichneten die Petition, die Gentsch am Montag an NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) überreicht hat.
Zwar gibt es im Strafgesetzbuch bereits den Paragrafen "184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen". Der Fall des Videos von der Joggerin ist nach dieser sogenannten Einzelnorm aber nicht strafbar. Strafrechtler Eric Hilgendorf von der Uni Würzburg beklagt das und sagt im Interview, wie das Gesetz aus seiner Sicht verändert werden sollte.
WDR: Wir reden über den Paragraphen 184k. Demnach ist die "Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen" ein Straftatbestand. Stimmt es, dass der nichts hergibt, wenn jemand in Jogginghose gefilmt wird?
Eric Hilgendorf: So ist das, ja. Der 184k ist einzelfallbezogen. Der sollte einen Fall erfassen, in dem mal eine junge Frau mit einem Handy unter dem Rock fotografiert wurde. Um diesen Sachverhalt wurde der Paragraf herumgestrickt. Im Strafrecht nennen wir das schlechtes Strafrecht, weil dieses einzelfallbezogene Strafrecht schon beim nächsten Fall versagt. Und das ist ja jetzt offenbar passiert.
"Die Norm ist misslungen."
Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Die Norm 184k ist zu eng formuliert und greift da nicht. Sie greift auch in vielen anderen Fällen nicht. Wenn zum Beispiel jemand an einem FKK-Strand Leute fotografiert und die Fotos nach Brustgröße oder Penisgröße sortiert, wäre das auch kein Fall von 184k. Die Norm ist misslungen. Und es war nur eine Frage der Zeit, bis ein neuer Problemfall auftritt, der nicht darunter subsumiert werden kann.
WDR: Spielt es eine Rolle, ob jemand diese Aufnahmen irgendwo veröffentlicht oder nicht?
Hilgendorf: Es spielt eine Rolle insofern, als dass, wenn 184k nicht greift, der allgemeine Beleidigungstatbestand greifen kann. Es ist ja schon ein extrem respektloses Verhalten, eine andere Person auf die Weise zu fotografieren, vielleicht noch in den entsprechenden Körperbereich hineinzuzoomen. Das ist kränkend, um das Mildeste zu sagen. Das ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, das steht fest. An sich ist das eine Beleidigung.
Es gibt aber eine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr, die sagt, dass der Beleidigungsparagraph nur greift, wenn solche Bilder verbreitet werden. Das war der eigentliche Grund, dass der 184k entstanden ist. Eine Lösung des Ganzen könnte darin liegen, dass man den Paragrafen 185 des Strafgesetzbuches wieder so wie früher weit interpretiert.
WDR: Und was besagt der Paragraf 185?
Hilgendorf: Der besagt: Wer einen anderen Menschen beleidigt, macht sich strafbar.
WDR: Bringt denn ein Strafrechtsparagraph irgendetwas, um Menschen zu schützen?
Hilgendorf: Ich glaube, solche einzelfallbezogenen Paragraphen wie der jetzige 184k bringen tatsächlich nichts. Denn welcher Straftäter oder welcher Voyeur liest vor der Tat nach, ob die spezifische Art seiner Lustumsetzung jetzt gerade unter das Strafgesetzbuch fällt?
"Da braucht man keinen neuen Straftatbestand."
Also man muss sich hier auf allgemeines Moralempfinden verlassen. Da würde ich schon sagen, dass es jedem normalen Menschen klar ist, dass von mir andere Personen nicht in dieser Weise fotografiert und aufgenommen werden dürfen. Da braucht man keinen neuen Straftatbestand, sondern vielleicht eine Betonung der Tatsache, dass Frauen geschützt sind.
Ein Kern des Problems liegt meines Erachtens darin, dass wir neue technische Möglichkeiten haben, die es früher so nicht gab: mit dem Handy, dass jeder dabei hat. Insofern haben wir tatsächlich eine neue Situation, die Anlass gibt, über die Rechtslage neu nachzudenken.
WDR: Es gibt einen Lebensbereich, in dem viele Menschen immer wieder unsicher werden: Wenn sie zum Beispiel voller Freude ihre Kinder in allen möglichen Lebenssituationen fotografieren. Was sehen Sie da an Regelungsmöglichkeiten?
Hilgendorf: Also es gibt da, glaube ich, vor allem zwei Probleme: Einmal die Tatsache, dass Mütter ihre kleinen Kinder auch unbekleidet - zum Beispiel am Strand - spielen lassen und dann ein Foto machen. So was kann nicht strafbar sein. Aber nach bestimmten Interpretationen der geltenden Rechtslage könnte man das schon unter entsprechenden Normen erfassen. Also da würde Strafrecht sozusagen überschießen, zu viel erfassen.
Auf der anderen Seite tut man den Kindern nicht unbedingt etwas Gutes, wenn man Nacktbilder von ihnen macht und aufbewahrt und 20 Jahre später sehen die Kinder diese Bilder im schlimmsten Fall in irgendwelchen Zeitschriften abgedruckt. Solche Fälle hat es schon gegeben. Beide Fälle sind meines Erachtens nicht unbedingt etwas für das Strafrecht. Da bedarf es eines stärkeren Problembewusstseins, da bedarf es einer gewissen Empathie - auch mit Kindern.
Natürlich sollten Eltern die Möglichkeit haben, ihre Kinder auch unbekleidet in der Badewanne oder sonstwo zu fotografieren. Das kann keinen Straftatbestand erfüllen. Aber wenn ein Fremder von diesen Kindern Aufnahmen macht am Strand, dann ist das kritisch zu sehen, möglicherweise strafrechtlich relevant. Man bräuchte einen Straftatbestand, der flexibel genug ist, um hier Unterschiede zu erlauben.
Das Interview führte Uwe Schulz für das "Morgenecho" bei WDR 5 am 25.08.2025. Für die Online-Fassung wurde es leicht verändert.