Wer besonders viel mit dem Handy im Internet surft oder Videos streamt, hat in der Regel ein unbegrenztes oder sehr hohes Datenvolumen gebucht. Doch wenn die Funkzelle überlastet ist, können diese Kunden teils niedrigere Priorität haben.
Wer viel streamt, kann bei überlastetem Netz den Kürzeren ziehen
So handhaben es wohl mehrere Handyanbieter. Im konkreten Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ging es offenbar um die Verträge von Telefonica. Die Regelung bedeutet: Wenn betroffene Kunden ein bestimmtes Datenvolumen im Monat ausgeschöpft haben, haben ihre Daten weniger Priorität als die von anderen Kunden. Sie werden quasi hinten angestellt. Und zwar auch im Vergleich mit Kunden im gleichen Tarif, die das gewährte Datenvolumen aber noch nicht aufgebraucht haben. Telefonica war für eine Stellungnahme bisher nicht zu erreichen.
Bundesnetzagentur argumentierte mit Europarecht
Benachteiligte Kunden können während der Überlastung bestimmte Dienste nur langsamer oder eingeschränkt nutzen, etwa hochauflösende Video-Streams. Das verstoße gegen Europarecht, argumentierte die Bundesnetzagentur.
Die Behörde ordnete an, dass Telefonica die entsprechende Vertragsklausel nicht mehr verwenden darf. Dagegen hat das Telekommunikationunternehmen geklagt und im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster heute Recht bekommen.
OVG: Für Hauptsache könnte es den EuGH anrufen
In einem Eilverfahren wägen die Richter in der Regel die Folgen ihrer vorläufigen Entscheidung ab. Wenn die Klausel einmal aus Verträgen gestrichen wäre oder neue Verträge ohne diese abgeschlossen würden, wäre das für das Unternehmen quasi final.
Es hätte kaum eine Chance, die Klausel in die Verträge wieder aufzunehmen, so die Richter. Das gelte selbst dann, wenn Telefonica am Ende mit der Klage Erfolg hätte; die Vertragsklausel also in Ordnung ist. Wie das Verfahren ausgeht, hänge wohl von europarechtlichen Fragen ab, so das OVG.
Die Richter glauben, dass sie in einem Hauptsacheverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen stellen würden. So ein Verfahren könnte einige Jahre dauern. Anders als manche Medien zunächst berichtet haben, hat das OVG bislang kein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet.
Nach OVG-Entscheidung bleibt vorerst alles beim Alten
Die Richter haben im Eilverfahren am Montag letztlich für den Anbieter entschieden. Sie haben der Bundesnetzagentur vorläufig untersagt, dass sie das Verbot vollzieht. Für Internetvielnutzer, sogenannte „Heavy User“, heißt das: ihr unbegrenztes Datenvolumen kann weiter „depriorisiert“ werden, wenn sie schon viel gesurft haben und die Funkzelle überlastet ist.
In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln noch anders entschieden und in dem Eilverfahren gegen das Unternehmen entschieden.
Quellen:
- OVG NRW Pressemitteilung vom 15.06.2026
- Beschluss des VG Köln vom 21.10.2025, AZ 1 L 1250/25
Sendung: WDR Hörfunk, WDR Aktuell, 15.06.2026, 18:00 Uhr
