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Dreistufentest

Hier finden Sie Informationen zur Erläuterung des Dreistufentestverfahrens, den Aufgaben des WDR-Rundfunkrats sowie den rechtlichen Grundlagen.

Laufendes Verfahren zum Telemedienangebot des WDR (MausRadio)

Der Rundfunkrat des WDR hat am 13. März 2026 einen Dreistufentest für das MausRadio eingeleitet. Dieses Genehmigungsverfahren ist notwendig, wenn eine Rundfunkanstalt ein rein im Internet verbreitetes lineares Audioangebot aufnehmen möchte (Webstream).

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Das hat der WDR mit dem MausRadio geplant, das sich an Kinder im Grundschulalter richtet: es soll ab 2027 nicht mehr über den digitalen Radiostandard DAB+, sondern nur noch als Webstream verbreitet werden.

Der Rundfunkrat als Aufsichtsgremium im WDR wird in den kommenden Monaten prüfen, ob das MausRadio als Webstream vom Auftrag des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks umfasst ist.

Dabei bewertet er anhand der gesetzlichen Vorgaben in drei Stufen, (1) inwieweit das Angebot den Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht, (2) in welchem Umfang es qualitativ zum publizistischen Wettbewerb beiträgt und (3) welcher finanzielle Aufwand dafür erforderlich ist.

Gemäß den Vorgaben des Medienstaatsvertrags holt der Rundfunkrat zum Telemedienänderungskonzept des WDR ein Gutachten über die Marktauswirkungen ein. Am 23. April 2026 hat der Rundfunkrat beschlossen, die Goldmedia GmbH mit der Erstellung des Marktgutachtens zu beauftragen. Das Gutachten soll Anfang Juli 2026 vorliegen.

Außerdem berücksichtigt er bei seiner Prüfung externe Stellungnahmen z.B. von Verbänden oder Privatpersonen, die sich mit ihrer Sichtweise beteiligen möchten.

In der Zeit vom 13. März 2026 bis 30. April 2026 gingen insgesamt fünf Stellungnahmen in der Geschäfsstelle des Rundfunkrats ein. Eine Stellungnahme dürfen wir mit Zustimmung des Stellungnehmenden veröffentlichen.

Was ist ein Dreistufentest?

Der Dreistufentest ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das der Medienstaatsvertrag vorschreibt.

Telemedien ist ein juristischer Begriff, der sich aus den Worten Teledienst und Mediendienst zusammensetzt. Er bezeichnet das digitale Angebot einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Hierunter fallen unter anderem neben der Sender-Homepage auch die von der Rundfunkanstalt angebotenen Apps und Social-Media-Kanäle.

Mit Inkrafttreten des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet, neue oder veränderte Telemedienangebote sowie ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme einem Genehmigungsverfahren (Dreistufentest) zu unterziehen. Die entsprechenden Regelungen finden sich inzwischen im Medienstaatsvertrag.

Was wird geprüft?

Der WDR-Rundfunkrat hat im Dreistufentest zu prüfen,

  1. inwieweit das (digitale) Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
  2. in welchem Umfang das (digitale) Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt,
  3. welcher finanzieller Aufwand für das (digitale) Angebot erforderlich ist.

Von diesen drei Stufen leitet sich der Name des Dreistufentests ab.

Was sind die Aufgaben des Rundfunkrats?

Als Aufsichtsgremium für den WDR ist der Rundfunkrat für die Durchführung des Dreistufentests verantwortlich. Nach der Prüfung aller im Laufe des Verfahrens eingeholter Informationen entscheidet das Gremium, ob das geplante digitale Angebot vom Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst ist.

Seit einer staatsvertraglichen Änderung 2019 kann sich ein Dreistufentest neben der Genehmigung eines umfassenden Telemedienkonzeptes auch auf lediglich wesentliche Änderungen am Konzept beziehen.

Wie sehen die einzelnen Schritte aus?

  • Der Intendant bzw. die Intendantin erarbeitet eine Angebotsbeschreibung, für die das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese kann zum einen ein vollständig neues Telemedienkonzept oder nur eine wesentliche Änderung eines bereits durch den Rundfunkrat genehmigten Telemedienkonzepts umfassen. Das dem Rundfunkrat vorgelegte Konzept bzw. die wesentliche Änderung wird auf der Internetseite des Gremiums veröffentlicht.
  • Interessierte Dritte wie zum Beispiel Verbände, Unternehmen oder Privatpersonen haben innerhalb von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung Gelegenheit, sich zu diesem Vorhaben zu äußern.
  • Zur Abschätzung der ökonomischen Auswirkungen ist der Rundfunkrat verpflichtet, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Es steht dem Gremium frei, für die Bewertung weiterer Fragen ebenfalls externe Expertise einzuholen.
  • Auf Basis der Angebotsbeschreibung, der Stellungnahmen Dritter sowie den Gutachten entscheidet der Rundfunkrat, ob das digitale Angebot der Rundfunkanstalt den staatsvertraglichen Vorgaben genügt bzw. vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst ist. In diese Entscheidung fließen sämtliche Interessen und Bedürfnisse der Allgemeinheit mit ein.
  • Im letzten Schritt prüft die Rechtsaufsicht die ordnungsgemäße Durchführung des Dreistufentests anhand der vom Intendanten übermittelten Verfahrensunterlagen des Rundfunkrats. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Telemedienkonzepte, die Gutachten sowie die Beschlüsse des Rundfunkrats auf den Internetseiten der Rundfunkanstalt bzw. des Rundfunkrats veröffentlicht.

Warum gibt es den Dreistufentest?

Die Europäische Kommission hat im April 2007 entschieden, dass die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein Kompromiss mit der Bundesrepublik (sog. Beihilfekompromiss), in dem sich die deutschen Länder dazu verpflichteten, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinreichend zu konkretisieren und staatsvertragliche Kriterien für öffentlich-rechtliche Telemedienangebote zu formulieren bzw. ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit einzuführen. Zur Umsetzung des Auflagenkatalogs haben die Länder im damaligen Rundfunkstaatsvertrag (heute Medienstaatsvertrag) die Regelungen zum Dreistufentest kodifiziert.

Rechtliche Grundlagen

Der Medienstaatsvertrag definiert in den Paragraphen 30a ff. die Zielsetzung und Inhalte der öffentlich-rechtlichen Telemedien, das sind v.a. die Onlineangebote der Sender. Gemäß diesem Staatsvertrag haben die ARD und der WDR Satzungen erlassen, die Telemediensatzungen. Diese konkretisieren das Verfahren, in dem die Onlineangebote von den Gremien geprüft und genehmigt werden müssen (Dreistufentests).

Die ARD-Telemediensatzung greift für Gemeinschaftsangebote der ARD, dazu gehört sportschau.de. Dabei ist der WDR innerhalb des Senderverbunds für sportschau.de federführend zuständig (und damit der WDR-Rundfunkrat für die Aufsicht). Die WDR-Telemediensatzung greift für die Telemedien des WDR.

Abgeschlossene Verfahren

Im Jahr 2022 hat der WDR-Rundfunkrat zwei Telemedienänderungskonzepte zum Telemedienangebot des WDR und zu sportschau.de genehmigt. Diese sind im Online-Angebot des WDR veröffentlicht.

Nachfolgend sind Gutachten und Genehmigungsbeschlüsse des Rundfunkrats aus den zwei Verfahren abrufbar.

Der WDR-Rundfunkrat hat im Jahr 2010 vier Telemedienkonzepte genehmigt. Sie sind im Online-Angebot des WDR veröffentlicht. Im Folgenden sind die im Rahmen der jeweiligen Dreistufentests entstandenen Gutachten und Genehmigungsbeschlüsse des Rundfunkrats abrufbar.