- Sendehinweis: Hier und heute | 17. Dezember 2025, 16.15 - 18.00 Uhr | WDR
Grundsätzlich sind Gutscheine drei Jahre lang gültig, sagt der Experte. Anbieter dürfen allerdings auch kürzere Laufzeiten festlegen. Wie lange ein Gutschein mindestens gültig sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Fristen von unter einem Jahr wurden jedoch in der Vergangenheit mitunter als unwirksam erklärt. Mancher Gutscheine ist an ein bestimmtes Ereignis gebunden, zum Beispiel einen Theaterbesuch. Dann kann er auch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verfallen.
Wenn der Gutschein abgelaufen ist, muss ihn der Anbieter nicht mehr einlösen.
Ist der Gutschein abgelaufen, muss ihn der Anbieter nicht mehr einlösen. Einzige Ausnahme: „Es war nicht möglich, den Gutschein rechtzeitig zu nutzen“, sagt Matthias Böse. „Zum Beispiel, man hat in den drei Monaten vor Ablauf eines Massage-Gutscheins keinen freien Termin mehr bekommen.“ Was man sich zudem bewusst machen sollte bei Gutscheinen, die man über eine Plattform kauft: „Geht der Anbieter pleite, bleibt der Kunde auf den Kosten sitzen.“
Einen Gutschein gegen Geld einzutauschen, ist grundsätzlich nicht möglich. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Verfällt der Gutschein bereits vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, kann man vom Händler den Geldwert des Gutscheins verlangen – abzüglich des entgangenen Gewinns. Vorausgesetzt, man macht das innerhalb der Verjährungszeit von drei Jahren.
Was man beim Umtausch im Geschäft beachten sollte
Probleme kann es auch geben, wenn man das Geschenk im stationären Handel gekauft hat und es anschließend umtauschen möchte. Denn, was vielen nicht bewusst ist: Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht, sagt Matthias Böse. Bedeutet: „Händler müssen gekaufte Ware nicht zurücknehmen.“
So kann der Umtausch komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrags nur ein Gutschein ausgestellt werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: „Ist die Ware fehlerhaft, ist der Händler verpflichtet, sie umzutauschen“, sagt Matthias Böse. Ist das nicht möglich, kann der Kunde verlangen, dass der Händler ihm den Kaufpreis erstattet. Außerdem ist der Händler in der Beweispflicht: Kommt es innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf zu einem Mangel, muss der Händler beweisen, dass die Ware beim Verkauf einwandfrei war. Und der Defekt durch den Käufer verursacht wurde – etwa durch falsche Bedienung.
Was man bei Gutscheinen und Geschenkumtausch beachten sollte
Hier und heute. 17.12.2025. 01:43:49 Std.. Verfügbar bis 17.12.2027. WDR.
Diese Rechte gelten beim Online-Kauf
Beim Online-Kauf hat man immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Einfacher ist die Rückgabe, wenn das Geschenk im Internet gekauft wurde: „Da hat man immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht“, erklärt Matthias Böse. Man kann die Ware also ohne Angabe von Gründen zwei Wochen nach Kauf an den Händler zurückschicken und bekommt sein Geld zurück.
Die gute Nachricht: Da Heiligabend bereits in einer Woche ist, kann man auch dann noch alle jetzt online gekauften Geschenke problemlos umtauschen, auch gegen Geld. Große Versandhändler haben aufgrund von Weihnachten Sonderregelungen eingeführt und die Widerrufsfrist bis Ende Januar verlängert. Allerdings: Wer online bestellte Ware umtauschen möchte, muss diese grundsätzlich auf eigene Kosten zurückschicken. Es sei denn, der Händler hat vorab eine andere Regelung angeboten. Und das kann teuer werden – insbesondere, wenn man die Geschenke über Portale aus dem Nicht-EU-Ausland gekauft hat, sagt Böse. „Wenn das Geschenk dann am Ende nicht gefällt, lohnt sich ein Umtausch häufig nicht.“