- Sendehinweis: Hier und heute | 19. Februar 2026, 16.15 - 18.00 Uhr | WDR
Wann einem gekündigt werden darf
Gekündigt werden darf einem grundsätzlich nur aus drei Gründen: „Betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt“, sagt Nicole Mutschke. Das gilt allerdings nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte werden nur anteilig berücksichtigt, Auszubildende gar nicht). Kleinere Betriebe können ihren Angestellten daher sehr viel leichter kündigen.
Grund für eine personenbedingte Kündigung wäre etwa der Verlust des Führerscheins. Verhaltensbedingt kann jemandem gekündigt werden, der zum Beispiel andauernd zu spät kommt, sagt Mutschke. In den meisten Fällen – wie auch bei den aktuellen Massenentlassungen – handele es sich aber um betriebsbedingte Kündigungen.
Eine Kündigung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.
Doch auch dafür müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: „Der Arbeitsplatz muss komplett wegfallen“, sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht. Etwa aufgrund von Umstrukturierung, Insolvenz oder der Schließung von Standorten. „Allein, dass das Unternehmen rote Zahlen schreibt, ist kein Grund.“ Und: Es darf keine andere Möglichkeit geben, den Mitarbeiter an anderer Stelle weiter zu beschäftigen.
Was Betroffene tun können
Wer eine Kündigung seines Arbeitgebers erhält, hat drei Wochen Zeit. Lässt man diese Frist tatenlos verstreichen, dann ist die Kündigung wirksam. Die andere Möglichkeit: Man reicht eine Kündigungsschutzklage ein. In diesem Fall überprüft das Gericht, ob die Kündigung rechtens ist – etwa, ob alle Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung tatsächlich erfüllt sind.
Und das zu beweisen, sei nicht immer einfach, sagt Nicole Mutschke. Viele Arbeitgeber scheuten sich daher vor einem solchen Gerichtsverfahren – und bieten ihren Angestellten stattdessen eine Abfindung an, sagt Mutschke. Denn: „Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat man nicht.“
Ob man eine solche Abfindung annehmen oder besser klagen sollte, hänge von verschiedenen Faktoren ab, sagt Mutschke. Zum einen davon, für wie nachvollziehbar man es selbst findet, dass man betriebsbedingt gekündigt wurde. Zum anderen davon, wie man die eigenen Chancen bei einer möglichen Sozialauswahl einschätzt. Denn: Wird nicht allen Mitarbeitern gekündigt, entscheiden Alter, Länge der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung mit darüber, wer bleiben darf – und wem gekündigt wird.
Drohende Kündigung – Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Hier und heute. 19.02.2026. 09:55 Min.. Verfügbar bis 19.02.2028. WDR.
Was Angestellte beachten sollten
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Grund der Kündigung.
Auch die Höhe der Abfindung spiele sicherlich eine Rolle. Grundsätzlich gilt dabei: „Je schwieriger ein Mitarbeiter zu kündigen ist, desto höher die Abfindung“, sagt Mutschke. Als Faustformel könne man dabei ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr rechnen.
Was man allerdings nicht tun sollte: Einfach einen sogenannten Aufhebungsvertrag unterschreiben, sagt Nicole Mutschke. Damit nämlich verzichtet man sowohl auf eine Abfindung als auch auf eine Kündigungsschutzklage. Und auch wenn das viele denken würden: „Wirklich Ärger kann es nicht geben, wenn man so einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben möchte.“
Entscheidend sei sicherlich auch, inwiefern einem der Arbeitgeber darüber hinaus entgegen kommt – etwa mit einem Bonus oder einer Freistellung. Denn: „Das Arbeitsverhältnis endet nicht mit der ausgesprochenen Kündigung“, sagt Mutschke. Wann dies der Fall ist, entscheidet sich nach Länge der Betriebszugehörigkeit. Maximal sind es dann noch sieben Monate. Bedeutet: Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit weiter den Lohn zahlen. Und Angestellte müssen weiter arbeiten – es sei denn, der Arbeitgeber stellt sie frei.