Das Bild zeigt zwei Personen, die sich die Hände geben und einen Schlüssel überreichen.

Ärger mit der Autovermietung

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Ob Umzug oder Geschäftsreise: Mietwagen sind praktisch, führen aber oft zu Streit. Rechtsanwalt Matthias Böse aus Düsseldorf erklärt, welche Rechte Kunden haben und wie man sich gegen unberechtigte Forderungen wehren kann.

Warum man in der Regel nicht für Schäden zahlen muss

Dass es mit Autovermietungen immer wieder Ärger gibt – das kann auch Rechtsanwalt Matthias Böse aus Düsseldorf bestätigen. Im Laufe der vergangenen Jahre habe er „Hunderte“ solcher Fälle auf seinem Schreibtisch gehabt. Und: In aller Regel haben die Unternehmen im Nachhinein die Forderungen zurückgezogen.

Ein absoluter Klassiker: Nach Rückgabe des Autos heißt es, ein neuer Schaden sei entdeckt worden. Dieser müsse durch den letzten Mieter verursacht worden sein – und der müsse dafür aufkommen. Oder, wenn er eine hat: Seine Versicherung.

Das muss er aber in aller Regel nicht, sagt Rechtsanwalt Matthias Böse. „Zunächst muss man für keinen Schaden zahlen, den man nicht verursacht hat.“ Und auch wenn der Schaden laut Übergabeprotokoll vorher nicht am Fahrzeug war, heiße das nicht, dass der letzte Mieter ihn verursacht hat. Denn: „Die Protokolle sind nicht zuverlässig.“ Einen entsprechenden Rechtsstreit hat Böse bereits gewonnen.

Zudem würden die Fahrzeuge häufig einfach auf dem Gelände abgestellt und der Schlüssel in eine Box geworfen – etwa, wenn das Auto nicht zu den regulären Öffnungszeiten abgegeben wird. Und im Gegensatz zur Aussage vieler Vermieter endet damit auch umgehend die Haftung des Mieters.

Ärger mit der Autovermietung

Hier und heute 03.09.2025 06:21 Min. Verfügbar bis 03.09.2027 WDR

Welche Rechte grundsätzlich gelten

Grundsätzlich haften Mieter von Fahrzeugen lediglich für sogenannte Pflichtverletzungen, sagt Matthias Böse. Stoßen sie etwa beim Einparken an ein anderes Fahrzeug, müssen sie oder ihre Versicherung für den Schaden aufkommen.

Steinschlag

Für unverschuldete Schäden am Fahrzeug wie Steinschlägen muss der Mieter nicht aufkommen.

Schäden durch Steinschläge hingegen zählen laut Böse zur „normalen Abnutzung“ und seien bereits durch die Mietzahlung abgegolten. Auch bei Wildunfällen, Diebstahl oder Hagel müssten Mieter nicht für Schäden zahlen. Es sei denn, sie haben sie fahrlässig verursacht – etwa, das Auto nicht abgeschlossen, sagt Böse. „Alle unverschuldeten Schäden fallen unter das Risiko des Vermieters.“

Was zudem immer wieder vorkomme: Mietern werden Vertragsstrafen in Rechnung gestellt – etwa, für das Rauchen im Fahrzeug oder Geschwindigkeitsverstöße. In einem extremen Fall habe ein „Schwarzes Schaf“ unter den Transporter-Vermietern dem Halter 1740 Euro berechnet, weil dieser zu schnell gefahren sei.

Bei anderen müssen Mieter 100 Euro zahlen, sobald ein entsprechender Sensor im Auto Rauch registriert. Auch das passiere leider immer wieder, obwohl die Mieter versichern, nicht geraucht zu haben.

Was Verbraucher tun können

Zunächst rät Matthias Böse, bei der Abholung immer Fotos vom Fahrzeug zu machen. So lasse sich im Fall des Falles im Nachhinein belegen, dass ein Schaden bereits vorher am Fahrzeug war. Das gelte im Übrigen auch, bevor man ein Carsharing-Auto nutze. Schließlich gebe es dabei ja in der Regel niemanden, der den Zustand des Autos vorher kontrolliere.

Werden ihnen im Nachhinein Schäden oder Vertragsverletzungen in Rechnung gestellt, für welche sie nicht verantwortlich sind, sollten Verbraucher umgehend reagieren und Widerspruch einlegen. Auf seiner Homepage habe er ein entsprechendes Musterschreiben, das jeder nutzen könne. Seine und die Erfahrung seiner Mandanten habe gezeigt: Sobald dieses Musterschreiben beim Autovermieter eintrifft, zieht dieser meist seine Forderung zurück, sagt Matthias Böse. „Weil diese in aller Regel ungerechtfertigt sind.“ Sollte das nicht passieren, sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale wenden – und spätestens mit deren Hilfe könne man die Forderungen in aller Regel abwenden.