HART ABER FAIR extra - der Dialog: Was hält Deutschland noch zusammen?
Die aktuelle Ausgabe von HART ABER FAIR ist eine Sonderausgabe zu den ARD-Dialogwochen. Bürgerinnen und Bürger sitzen gemeinsam mit der Politik an einem Tisch und besprechen verschiedene Themen, die die Gesellschaft in Deutschland bewegen.
Während der Sendung geht es auch um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Sven Schulze (CDU), Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, bestätigt, dass es ein Problem sei, dass die Unionsfraktion im Bundestag zu drei Vierteln aus Männern besteht. Sollte er das künftige Kabinett in Sachsen-Anhalt zusammenstellen, würde er dieses gerne 50-50 mit Männern und Frauen besetzen.
Im aktuellen Bundestag beträgt der Männeranteil insgesamt 67,6 Prozent. Die Fraktion von CDU und CSU kommt auf 77,4 Prozent Männer, die SPD auf 58,3 Prozent. Besonders hoch ist der Männeranteil in der Bundestagsfraktion der AfD: 88,2 Prozent. Bei den Grünen sind 38,8 Prozent der Abgeordneten Männer, bei der Linken 43,8.
77,5 Prozent Männeranteil in der CDU-Fraktion Sachsen-Anhalt
Im Landtag von Sachsen-Anhalt sind übrigens 73,2 Prozent der Abgeordneten Männer, in der dortigen Unions-Fraktion 77,5 Prozent. Das aktuelle Kabinett ist hier mit fünf Männern und vier Frauen besetzt.
An anderer Stelle kommt der frühere Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) auf einen aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover zum Landesverband der AfD zu sprechen. Dieses bestätigt den niedersächsischen Verfassungsschutz in seiner Einschätzung, der AfD-Landesverband sei verfassungsfeindlich: „Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen ließen sich an Agitationen gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – belegen.“
Der feine Unterschied zwischen verfassungsfeindlich und verfassungswidrig
Entscheidend für die Einschätzung ist der Unterschied zwischen den Bezeichnungen „verfassungsfeindlich“ und „verfassungswidrig“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz schreibt dazu: „Verfassungsfeindlich sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.“ Zwar werden die beiden Begriffe umgangssprachlich häufig gleichgesetzt, die Definition im Glossar des Verfassungsschutzes zeigt jedoch, dass noch weitere Merkmale gegeben sein müssen, um eine Partei als verfassungswidrig einzustufen: „Es genügt nicht, wenn die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Es muss vielmehr eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“
Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es sich um die Ablehnung eines Eilantrags, das Hauptverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann jedoch weder der Verfassungsschutz noch ein Verwaltungsgericht entscheiden. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nach Artikel 21 des Grundgesetzes nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Quellen: