Rabattschlacht und Bestellwahn: Was ist der wahre Preis der Schnäppchen?
Eine Talkshow ist turbulent. Oft bleibt während der Sendung keine Zeit, Aussagen oder Einschätzungen der Gäste gründlich zu prüfen. Deshalb hakt HART ABER FAIR nach und lässt einige Aussagen bewerten. Die Antworten gibt es hier im Faktencheck.
Während der Sendung fragt Moderator Louis Klamroth den Präsidenten des Bundesverbands E-Commerce und Versandhandel Deutschland, Gero Furchheim, wie viele Retouren an Zwischenhändler weiterverkauft werden und wie viele vom ursprünglichen Händler selbst wieder verkauft werden. Dieser verweist auf ein Retourenkompendium, das von seinem Verband herausgegeben werde. Allerdings stammt die jüngste Auflage des Kompendiums aus dem Jahr 2022. Deswegen verwenden wir hier im Faktencheck eine Studie des EHI Retail Institute aus dem Jahr 2024. Das Forschungs- und Bildungsinstitut für den Handel fragt jährlich Händler, wie sie mit Produkten umgehen, die von den Kunden zurückgeschickt werden. Wichtig dabei: Die gemachten Angaben lassen sich nicht unabhängig prüfen. Die Händler sind bisher nicht verpflichtet, Informationen zur Verarbeitung von Retouren offen zu legen. Das ändert sich ab 19. Juli 2026 mit dem Inkrafttreten der EU-Ökodesign-Verordnung.
Von den 139 in der Studie befragten Onlinehändlern geben vier Prozent an, sie würden 100 Prozent der retournierten Artikel wieder als A-Ware (also wie Neuware) anbieten. Die größte Gruppe unter den Befragten (39 Prozent) sagt, sie könne 76 bis 99 Prozent der Retouren als Neuware wieder verkaufen. Die meisten der retournierten Artikel, die nicht wieder im regulären Verkauf angeboten werden können, werden laut Angaben der Händler von ihnen selbst als B-Ware (also: nicht als Neuware deklarierbar) angeboten oder an Restposten-Händler weiterverkauft (59 Prozent). 48 Prozent der Retouren werden laut Händlerangaben entsorgt oder recycelt.
34 Prozent der Onlinehändler geben in der EHI-Befragung an, sie würden Retouren, die nicht mehr als A-Ware angeboten werden können, spenden, etwa für wohltätige Zwecke. Gero Furchheim erläutert in unserer Sendung, dass Händler Mehrwertsteuer zahlen müssen, wenn sie retournierte Ware spenden wollen. Das klingt widersprüchlich, ist aber korrekt: Sachspenden gelten umsatzsteuerrechtlich als „unentgeltliche Wertabgabe“. Das bedeutet: Wenn ein Händler Ware spendet, muss er Umsatzsteuer zahlen. Das Bundesfinanzministerium erklärt das damit, dass dem Händler beim Einkauf der Ware ein Vorsteuerabzug gewährt wird – er also die Umsatzsteuer zunächst nicht zahlt – diese kassiert er ja im Normalfall vom Kunden. Wenn er die Ware stattdessen verschenkt, soll die nun fällige Umsatzsteuer diesen Vorteil ausgleichen, damit am Ende kein Produkt das Geschäft verlässt, ohne dass Steuern darauf gezahlt wurden.
Quellen:
EHI (2024): „Versand- & Retourenmanagement Trends und Strategien des Onlinehandels im E-Commerce 2024“ (nicht online abrufbar!)